vorheriges Dokument
nächstes Dokument

UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/575cÖStZ 2006, 273 Heft 13 v. 3.7.2006

Ab 1. 7. 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, dh Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!