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Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO, Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO und Anspruchszinsen gem § 205 Abs 2 BAO

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/575aÖStZ 2006, 273 Heft 13 v. 3.7.2006

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§ 212 Abs 2 BAO, § 212a Abs 9 BAO, § 205 Abs 2 BAO). Der Basiszinssatz vom 1. 1. 1999 (= Diskontsatz vom 31. 12. 1998) betrug 2,5 %. Mit BGBl II 2002/309 (Änderung der Basis- und ReferenzzinssatzVO) wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz (bisher: Einlagenfazilität) auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt. Der Basiszinssatz verändert sich gem § 1 Basis- und ReferenzzinssatzVO idF BGBl II 2002/309 entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht. Seither ergaben sich aufgrund von vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:

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