Schließt ein österr Veranstalter mit einer deutschen Künstleragentur-GmbH einen Vertrag über ein Inlandsgastspiel eines ukrainischen Staatstheaters ab und verpflichtet daraufhin die deutsche GmbH dieses Theater entsprechend zu diesem Österreich-Gastspiel, dann darf aufgrund des Art 17 Abs 2 DBA-Deutschland die an die deutsche GmbH gezahlte Gesamtvergütung dem Steuerabzug nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG unterworfen werden. Aufgrund der VwGH-Judikatur (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033, und 11.12.2003, 2000/14/0165) ist aber eine ausländische Künstleragentur nach innerstaatlichem Recht nicht steuerpflichtig, da sie nicht „Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung“ ist; steuerpflichtig sind nur die von der Agentur engagierten Mitwirkenden an der österr Veranstaltung. Die Besteuerung ist daher kraft innerstaatlichem Recht auf jenen Teil der Vergütung einzuschränken, der an diese Mitwirkenden, wozu nach der VwGH-Judikatur auch eine Theater-AG gehört, weiterfließt. Der Betreiber des ukrainischen Staatstheaters ist in diesem Sinn Mitwirkender und daher - nach inländischem Recht - steuerpflichtig.