§ 41 Abs 1 FLAG, § 122 Abs 7 WKG und § 122 Abs 8 WKG - Wurde ein Dienstverhältnis ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingegangen und ist darauf ausländisches Recht anzuwenden, besteht keine DB- und DZ-Pflicht. Hinsichtlich im EWR- bzw EU-Raum eingesetzter Dienstnehmer ist jedoch zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages dann vorliegt, wenn Österreich nach der VO (EWG) 1408/71 berechtigt ist, Sozialversicherungsbeiträge einzuheben.