Nach Ansicht der Autoren ist der im Urteil des FG Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung, dass das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste der Anerkennung von Teilwertabschreibungen grundsätzlich nicht entgegensteht und eine Einbeziehung künftiger Verluste in die Teilwertabschreibung eine dem § 252 Abs 1 Nr 4 dHGB zuwiderlaufende Verlustantizipation darstellt, in Bezug auf die österreichische Rechtslage nicht zu folgen.