Durch das AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161, ARD 5647/7/2006, wurde § 120 Abs 3 BAO angefügt, wonach die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit und der Eintritt eines im Bescheid angeführten rückwirkenden Ereignisses dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen sind. Dieser neue Erlass beschäftigt sich insbesondere mit dieser Anzeigepflicht sowie mit der Anzeigepflicht bei Erkennen der Unrichtigkeit eingereichter Abgabenerklärungen. BMF 09.03.2006, BMF-010103/0020-VI/2006.