In einem einheitlichen Erlass stellt nunmehr das BMF klar, wann eine für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unschädliche, nur leichte Fahrlässigkeit an der Versäumung einer Frist vorliegt. Behandelt werden weiters die Zuständigkeit und die Rechtsfolgen der Bewilligung der Wiedereinsetzung. Ältere Vorgänger-erlässe zur Wiedereinsetzung werden aufgehoben. BMF 03.03.2006, BMF-010103/0019-VI/2006.