(Pichler, taxlex 3a/2006, S 184)
Mit Beschluss vom 12.10.2005, B-774/04, hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 22 GebG eingeleitet. Nach dieser Bestimmung ist bei Urkunden, in denen eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrag, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt ist, die Gebühr zwingend nach dem Höchstbetrag zu entrichten. Der Artikel diskutiert den VfGH-Beschluss.