In der Rs Scandic hatte der EuGH zu entscheiden, ob bei Zuwendungen an das Personal gegen geringes Entgelt die tatsächlichen Kosten des Unternehmens oder die vom Personal geleisteten Beiträge die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage darstellen. Der EuGH bejahte die geringfügige Gegenleistung als Besteuerungsgrundlage. Die österreichische Rechtslage ist insofern gemeinschaftsrechtskonform. Für Österreich stellt sich die spannende Frage, ob der Fall Scandic eine richtungsweisende Entscheidung für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen zu unternehmensfremden Zwecken ist oder ob sich die Aussagen des EuGH nur auf den Spezialfall von Zuwendungen an Mitarbeiter beziehen.