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Bescheidberichtigung, Mitunternehmerschaft (unechte stille Gesellschaft)

JudikaturÖStZ 2005/355ÖStZ 2005, 168 Heft 8 v. 15.4.2005

BAO § 293b(§ 23 Z 2 EStG 1988)

Nach der Rechtsprechung des VwGH, von der abzugehen kein Anlass besteht (der Beschwerdeführer hatte sich ua auf abweichende Rechtsprechung des BFH berufen), sind stille Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer (unechte stille Gesellschafter) anzusehen, wenn sie an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt sind.

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