FLAG § 13 (§ 8 Abs 5 und 6)
Der faktische Vorgang der Beihilfenauszahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person (im Beschwerdefall direkt an den Behinderten und nicht an seine Sachwalterin) stand der späteren abweisenden bescheidmäßigen Erledigung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht entgegen.