Der neue KöSt-Satz von 25 % bedinge aufgrund des Endbesteuerungsgesetzes einen Höchststeuersatz in der ESt von 40 %. Ansonsten ergebe sich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Körperschaften gegenüber natürlichen Personen. Eine Alternative wären 44 % und eine Änderung des Endbesteuerungsgesetzes.