Im Entwurf des GesRÄG 2005 ist ua eine Norm (§ 82a BörseG) in Aussicht genommen, die die Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen erstmals ausdrücklich im österrRecht verankern soll. Der Autor stellt die geltende Rechtslage dar und diskutiert die Folgen und Defizite des Entwurfs.