So lange der VwGH nicht klar erkennen lasse, dass der Wohnsitz auch eine zumindest gelegentliche Nutzung der Wohnung voraussetzt, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, wenn die Wohnung benutzt werden „kann“.
So lange der VwGH nicht klar erkennen lasse, dass der Wohnsitz auch eine zumindest gelegentliche Nutzung der Wohnung voraussetzt, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, wenn die Wohnung benutzt werden „kann“.