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§ 295a BAO - Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit Zivilrechtliche Mängel, Bilanzierung und Zufluss-Abfluss-Prinzip (Teil I erschienen in ÖStZ 7/2005, Art-Nr 2005/263)

Univ.-Prof. Dr. Reinhold BeiserÖStZ 2005/289ÖStZ 2005, 156 Heft 8 v. 15.4.2005

VII. Formmängel oder mangelnde Rechts- oder Handlungsfähigkeit

Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.“ (§ 23 Abs 3 BAO)

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