Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes in der beim EuGH anhängigen Rs C-155/01 , Cookies World, war klar, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 in der ursprünglichen Fassung des BGBl 1995/21 (Eigenverbrauchsbesteuerung beim PKW-Auslandsleasing, wenn im Ausland ein Anspruch auf Vorsteuerrückvergütung besteht) nicht der 6. MwSt-RL entspricht. Nach Ansicht des BMF habe aber der Generalanwalt aufgezeigt, dass Österreich die Bestimmung aus konjunkturellen Gründen nach Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses zeitlich befristet auf Art 17 Abs 7 der 6. MwSt-RL stützen kann. In der Folge wurde - nach Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses - durch BGBl I 2003/10 mit Wirkung ab 29. 3. 2003 die grundsätzlich unverändert belassene Bestimmung der lit d dahingehend ergänzt, dass sie nur auf Umsätze anzuwenden ist, die vor dem 1. 1. 2006 ausgeführt werden. (Ab 1. 1. 2004 ist dieser Eigenverbrauchstatbestand inhaltsgleich in § 1 Abs 1 Z 2 lit b übernommen worden).