Art 40 des EWR-Abkommens steht einer gesetzliche Regelung entgegen, die Anteilseignern mit Sitz in einem bestimmten Vertragsstaat eine Steuergutschrift für Dividenden gewährt, die von einer Gesellschaft mit Sitz in demselben Vertragsstaat gezahlt worden sind, wohingegen nicht ansässigen Anteilseignern eine solche Steuergutschrift nicht gewährt wird. Ob der Steuerpflichtige in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist, der sich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Vertragsstaat, aus dem die Dividende stammt, verpflichtet hat, die Steueranrechnung für die einbehaltene Quellensteuer zu gewähren, oder ob dem Steuerpflichtigen in dem konkreten Fall die Anrechnung für die Quellensteuer tatsächlich gewährt worden ist oder gewährt werden wird, ist ohne rechtliche Bedeutung1)).