UStG 1972: § 12 Abs 10 und 11 (UStG 1972: § 12 Abs 14 )
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1991 ein bebautes Grundstück erworben, um darauf ein völlig neues - von ihr geplantes - Leasingobjekt zu errichten. Dieses Projekt wurde noch in der Planungsphase mangels Wirtschaftlichkeit vorzeitig abgebrochen und die Liegenschaft (samt einem darauf befindlichen Gebäude) im Jahr 1994 - im ursprünglichen Zustand - weiter verkauft.