Mit einer Änderung des UStG durch das BGBl I 2003/134 wurden in § 19 Abs 1b UStG drei neue Tatbestände des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eingeführt, die am 1. 1. 2005 in Kraft getreten sind. Der Autor stellt die neuen Tatbestände - unter Berücksichtigung des AbgÄG 2004 - dar.