Der UFS hat in der Entscheidung vom 25. 10. 2004, GZ RV/1050-W/03, die Rechtsansicht der EStR verworfen, dass bei Neugründungen im Anspruchszeitraum eine Investitionszuwachsprämie nur unter Umständen zustehe, die das Vorliegen einer „echten“ Neugründung erkennen lassen. Atzmüller bringt teleologische Argumente gegen die Ansicht des UFS vor.