Sowohl eine systematische Interpretation des § 108e EStG, die sprachliche Auslegung als auch jene nach der ratio legis führe zum Ergebnis, dass aktivierbare Teilanschaffungs- und -herstellungskosten sowohl in den Vergleichsjahren als auch im Jahr der Geltendmachung in die Bemessungsgrundlage gleichermaßen einbezogen werden müssen.