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Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenats (Renner, UFS 2005/1, S 14)

Artikelrundschau(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2005/200ÖStZ 2005, 118 Heft 6 v. 15.3.2005

Dem Geschäftsverteilungsplan ist zu entnehmen, welcher Senat ein konkretes Rechtsmittel erledigt. Ob auch der tatsächliche Bearbeiter ersichtlich sein muss („feste“ Geschäftsverteilung), ist vom VfGH zu Gunsten der derzeitigen Regelung entschieden worden.

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