Der Autor geht der Frage nach, ob ein Rechtsmittelwerber aus dem Geschäftsverteilungsplan auch sehen muss, welcher Referent für „sein“ Rechtsmittel zuständig ist, was bei einer festen Geschäftsverteilung der Fall wäre. Die derzeitige Rechtslage sieht dies nicht vor, auch der VfGH hat am 27.09.2004, B 20/04-6, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde abgelehnt.