Mit VO des BMF, BGBl II 467/2004, wurde die VO über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 416/2001, geändert. Für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2005 der höchste zur Anwendung kommende Sachbezugswert von bisher 510 € auf 600 € erhöht. Die Anhebung des Sachbezugswertes ist auch für Fahrzeuge wirksam, die vom Arbeitgeber vor dem Jahr 2005 angeschafft und überlassen wurden, weil der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen ist und nicht vom Anschaffungszeitpunkt durch den Arbeitgeber abhängt.