Ab 1. 1. 2005 sind folgende Stellen für die Feststellung einer Behinderung (Grad der Behinderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit) für steuerliche Zwecke zuständig:
• Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl 183/1947).