WAO: § 185 Abs 3
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zur Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Getränkesteuer nach § 185 Abs 3 WAO zunächst die Frage der Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten und dann in einem weiteren Schritt geprüft, inwieweit die überwälzte Getränkesteuer zu einem Absatz- und Gewinnrückgang im Betrieb des Beschwerdeführers geführt hat.