EStG 1988: § 34 Abs 1
Als außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG 1988 können Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen.
Wird die Geltendmachung von Aufwendungen infolge eines Wohnungsbrandes bei der (grundsätzlich zur Leistung bereiten) Versicherung verabsäumt, kann von einer Zwangsläufigkeit diesbezüglich von der Beschwerdeführerin getragener Aufwendungen keine Rede sein. Ob die zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung notwendige Zwangsläufigkeit auch deshalb verneint werden könnte, weil der Schadensfall die Ursache in einem fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin hatte (diese hatte bei Verlassen ihrer Wohnung eine Kerze ihres Adventkranzes brennen lassen), kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.