Der Entwurf des AbgÄG 2004 sieht in einem neu einzufügenden § 19a UStG bei der Abtretung von Forderungen eine Haftung des Zessionars für die Umsatzsteuer vor. Der Autor befasst sich mit dem Inhalt dieser Regelung.
Der Entwurf des AbgÄG 2004 sieht in einem neu einzufügenden § 19a UStG bei der Abtretung von Forderungen eine Haftung des Zessionars für die Umsatzsteuer vor. Der Autor befasst sich mit dem Inhalt dieser Regelung.