Arnold weist darauf hin, dass nach dem VwGH -Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, nur noch die Eingliederung in den Betrieb als Beurteilungskriterium heranzuziehen ist.
Arnold weist darauf hin, dass nach dem VwGH -Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, nur noch die Eingliederung in den Betrieb als Beurteilungskriterium heranzuziehen ist.