Am 24. 11. 2004 wurde im BMF in Wien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit San Marino durch Hrn StS Dr. Alfred Finz und den Finanzminister von San Marino, Dr. Pier Marino Mularoni, unterzeichnet. Das Abkommen lehnt sich eng an das OECD-MA an. Die betriebsstättenbegründende Frist von Baustellen beträgt in OECD-konformer Weise 12 Monate. Portfoliodividenden unterliegen einem mit 15 % begrenzten Quellenbesteuerungsrecht, Schachteldividenden ab 10%iger Mindestbeteiligung sind an der Quelle steuerfrei (Gleichstellung mit EU-Gesellschaften nach der Mutter-Tochter-Richtlinie). Zinsen und Lizenzgebühren sind an der Quelle steuerfrei. Der Informationsartikel sieht den sog „großen“ Informationsaustausch nach Art des Art 26 OECD-MA 1977 vor (betr Abkommensanwendung und innerstaatliches Recht iZm Steuern, die unter das Abkommen fallen) und erfüllt somit grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtungen San Marinos gegenüber der EU zum Informationsaustausch mit den MS über Zinsenzahlungen nach der SparzinsenRL in Fällen des Steuerbetrugs sowie die Empfehlungen der OECD im Rahmen des Forums zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs.