Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde ua der Grundsatz der Teilverjährung gesetzlich verankert. Der Artikel bespricht die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben sowie Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO („Verlängerungshandlungen“).
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde ua der Grundsatz der Teilverjährung gesetzlich verankert. Der Artikel bespricht die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben sowie Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO („Verlängerungshandlungen“).