In seiner Entscheidung vom 5. 7. 2005 verneint der EuGH - zumindest für Inbound-Fälle - eine aus den Grundfreiheiten abgeleitete Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Meistbegünstigung. Der Beitrag stellt die Entscheidung zusammenfassend dar und gewährt nach deren kritischer Analyse einen Ausblick auf (scheinbar) offene Fragen.