Die große Kammer des EuGH hat im Urteil vom 5. 7. 2005 dem Gedanken einer gemeinschaftsrechtlichen Inbound-Meistbegünstigungsverpflichtung eine klare Absage erteilt. Die einer Meistbegünstigungsverpflichtung durch den Quellenstaat zugedachte weitreichende Bedeutung sei wohl bereits vor ihrem eigentlichen Anfang beendet.