Der Artikel geht der Frage nach, ob ein Geschäftsführer zur Haftung für die nicht entrichtete KommSt auf die Geschäftsführerbezüge herangezogen werden kann, wenn die Nichtentrichtung aufgrund einer „vertretbaren Rechtsansicht“ erfolgte, gegen den Bescheid Berufung eingebracht wurde, die Aussetzung der Einbringung bewilligt wurde und die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld erst durch die spätere Insolvenz der Gesellschaft eingetreten ist.