Der Verfasser legt seine Erwägungen dar, warum die höchstgerichtliche Interpretation von Betrieb/Teilbetrieb zumindest für das UmgrStG zu verwerfen ist.
Der Verfasser legt seine Erwägungen dar, warum die höchstgerichtliche Interpretation von Betrieb/Teilbetrieb zumindest für das UmgrStG zu verwerfen ist.