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Überschreitung der Baustellenfrist (EAS 2583 v 25. 2. 2005)

Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2005/1051ÖStZ 2005, 488 Heft 21 v. 2.11.2005

DBA-Spanien

Hat ein österr Unternehmen von einem spanischen Unternehmen den Auftrag für die Errichtung und Montage einer Glasfassade übernommen, wobei im Vertrag ein Baubeginn im Mai 2003 und eine Fertigstellung im November 2003 vorgesehen war, dann wäre bei Einhaltung dieser Montagefrist keine spanische Betriebsstätte entstanden. Konnte das österr Unternehmen wegen mangelhafter Vorleistungen des spanischen Auftraggebers allerdings erst im April 2004 mit den Bauarbeiten beginnen, dann wird die Bauausführungsfrist erst mit dem tatsächlichen Baubeginn (und nicht mit dem vertraglich vereinbarten Baubeginn) in Lauf gesetzt. Allerdings zählen auch vorbereitende Arbeiten, wie die Einrichtung eines Bauplanungsbüros, als tatsächlicher Baubeginn (Z 19 OECD-Kommentar zu Art 5 OECD-MA). Die Montage beginnt jedoch nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist (BFH 21. 4. 1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694). Wird solcherart ein Baubeginn am 13. 4. 2004 angenommen, und gelingt es nicht, das Bauvorhaben spätestens am 12. 4. 2005 zu Ende zu bringen, dann kann der spanischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bestand einer Betriebsstätte als gegeben annimmt. Spanien wäre mit einer solchen Beurteilung auch dann im Recht, wenn die Fertigstellung aus Gründen verzögert wird, die nicht von dem österr Bauunternehmen zu vertreten sind, weil der Auftraggeber zusätzliche Leistungen in Auftrag gibt und sich zudem weitere Entscheidungen über den Bauablauf noch vorbehält, oder weil zwei Lieferanten mangelhafte Produkte geliefert haben und daher noch zusätzliche Tests beizubringen sind. (SWI 2005, 268)

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