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Berücksichtigung von außerbetrieblichen Auslandsverlusten (EAS 2585 v 19. 4. 2005)

Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2005/1046ÖStZ 2005, 486 Heft 21 v. 2.11.2005

§ 2 Abs 8 EStG 1988

Das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH (25. 9. 2001, 99/14/0217) beruht auf dem Prinzip, dass durch ein DBA nicht Besteuerungsrechte geschaffen werden können, die nach innerstaatlichem Recht nicht vorhanden sind. Es ist daher stets in einem ersten Schritt die inländische Steuerbemessungsgrundlage nach inländischem Recht (ohne Berücksichtigung von DBA-Recht) zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Besteuerungsgrundlage zu vermindern ist, um das abkommensgemäß angestrebte Ziel einer Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erreichen. Im Rahmen der im innerstaatlichen Recht verankerten unbeschränkten Steuerpflicht kürzen sowohl inländische und ausländische Verluste die inländische Besteuerungsgrundlage. Ein Ausschluss von außerbetrieblichen Verlusten ist - von bestimmten hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gesetzlich nicht vorgesehen. Hat daher ein in Österreich ansässig gewordener Steuerpflichtiger in seinem deutschen Liegenschaftsbesitz Verluste erlitten, die nach österr Recht nicht von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind (keine Liebhabereiverluste), dann kann die steuerwirksame Berücksichtigung dieser Verluste nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH nur mit betrieblichen Auslandsverlusten befasst hat; denn dies ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdefall zufälligerweise betriebliche und nicht außerbetriebliche Auslandsverluste betroffen hat. Auch § 2 Abs 8 EStG lässt nicht erkennen, dass darin vom Gesetzgeber ein Verlustausschluss für nichtbetriebliche Auslandsverluste angeordnet sein könnte; diese Bestimmung sollte lediglich den vom VwGH vorgezeichneten Weg einer Nachversteuerungspflicht im Fall einer Doppelverwertung aus der DBA-Verknüpfung herauslösen, da eine DBA-gestützte Nachversteuerung nicht alle Doppelverwertungsfälle erfassen hätte können. (SWI 2005, 306)

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