Im StReformG 2005 wurde gleichzeitig mit der Absenkung des KöSt-Satzes auf 25 % ab der Veranlagung 2005 in § 26c Z 2 KStG eine Übergangsregelung für jene Körperschaften geschaffen, deren Einkommen aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres teilweise aus 2004 stammt. Diese Übergangsregelung wird von König durch Beispiele erläutert.