§ 295 a BAO schafft einen Titel zur Rechtskraftdurchbrechung, falls „ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat“. Die Steuerschuldentstehung nach § 4 BAO und die materielle Rückwirkung von Ereignissen mit Wirkung für die Vergangenheit werden untersucht. Dabei zeigt sich: Jede Abgabenschuld kann rückwirkend verändert werden, sofern nicht eine materielle Rückwirkungssperre greift.