Zwei jüngst ergangene VwGH-Erkenntnisse zeigen, dass ein ordnungsgemäß zustande gekommener Zusammenschluss wegen fehlender Fremdvergleichsfähigkeit ebenso wie ein anwenderverursachter verunglückter Zusammenschluss nicht anerkannt werden müssen.
Zwei jüngst ergangene VwGH-Erkenntnisse zeigen, dass ein ordnungsgemäß zustande gekommener Zusammenschluss wegen fehlender Fremdvergleichsfähigkeit ebenso wie ein anwenderverursachter verunglückter Zusammenschluss nicht anerkannt werden müssen.