In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (vom 16.12.2004, 2004/16/0128) hat der VwGH einen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien aus Mai 2004, mit welchem wegen der nach Ansicht der Behörde erfolgten Überwälzung nur eine 4%ige Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Getränkesteuer anerkannt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil er nicht den bisher von der Judikatur aufgestellten Grundsätzen (die Beweislast für die Überwälzung und damit für den Ausschluss der Rückzahlung liegt bei der Abgabenbehörde, wobei den Abgabepflichtigen allerdings eine Mitwirkungspflicht trifft) entsprochen hat. Mehr dazu im nächsten Heft bzw auf der Homepage des VwGH unter www.vwgh.gv.at/presse/default.htm .