FLAG: § 41 Abs 2(EStG 1988: § 22 Z 2, KommStG: § 2)
In seiner bisherigen Rsp legte der VwGH seinen Entscheidungen die Rechtsanschauung zugrunde, dass Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 von an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführern (oder in anderer Weise für die Gesellschaft Tätigen) dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.