Doralt hält fest, dass ein Ministerialbeamter im Abgabenverfahren, von dessen Ausgang sein unmittelbarer Vorgesetzter betroffen sei, nach Meinung des BMF nicht befangen sei. Er hinterfragt, ob sich das BMF „hier ein eigenes Befangenheitsrecht zurechtgezimmert habe“ oder ob dieser Grundsatz für alle Finanzbeamten gelte.