Der Abzug der Kommissionärsaufwendungen und -provisionen vom umsatzsteuerlichen Lieferentgelt des Kommittenten lässt sich umsatzsteuerlich nur erklären, wenn die spezielle Kommissionsregelung in§ 3 Abs 3 UStG- unabhängig davon, ob diese ergänzend auch eine Lieferfiktion des Kommittenten statuiert - auch als ein nach allgemeinen Umsatzsteuerrecht sonst unzulässigen Saldierungsgebot der Kommissionärsleistung mit der Lieferung des Kommittenten gesehen wird. Übersteigt in der Anlaufphase einer Verkaufskommission der Aufwands- und Provisionsanspruch des Kommissionärs den an den Kommittenten auszukehrenden Umsatzerlös, ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Kommittentenlieferung mit null anzusetzen.