DBA-Schweiz
Eine dem Art 17 OECD-MA nachgebildete „Sportlerklausel“ findet nach Auffassung des BMF nur auf Sportler Anwendung, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten, nicht aber auf deren Trainer. Ist daher ein in Österreich ansässiger Schitrainer als Dienstnehmer eines schweizerischen Sportverbandes tätig, wobei sich der Trainer etwa 80 Tage pro Jahr in der Schweiz aufhält und in der übrigen Zeit des Jahres in den verschiedenen Ländern Europas und von Übersee tätig ist, dann unterliegen seine Bezüge der Besteuerung in Österreich, wobei gem Art 15 Abs 1 DBA-Schweiz nur jene Bezugsteile - unter Progressionsvorbehalt - aus der österr Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die auf die in der Schweiz erbrachte Tätigkeit entfallen. Im Verhältnis zu allen übrigen Staaten wird durch die 183-Tage-Klauseln der DBAs das Besteuerungsrecht Österreichs nicht beschnitten. (SWI 2005, 248)