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Veräußerungsgewinn, normale Geschäftstätigkeit, Grundstückshandel

JudikaturVwGHÖStZ 2005/833ÖStZ 2005, 387 Heft 17 v. 1.9.2005

§ 24 EStG 1988 (§ 23 EStG und § 37 EStG)

Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zählen, gehören nicht zu einem nach den Regelungen des § 24 EStG 1988 iVm § 37 EStG 1988 begünstigt zu besteuernden Veräußerungsgewinn, auch wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe stehen.

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