V BGBl II 2004/295: § 2
Gem § 2 der VO BGBl II 2004/295 hängt der Verlust der Schachtelbefreiung für Gewinnausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft davon ab, ob der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft in der Erzielung schädlicher Passiveinkünfte besteht. Der Verordnungswortlaut bezieht sich hierbei auf den gesamten Unternehmensbereich der ausländischen Gesellschaft und nicht nur auf jenen des Hauptsitzes. Hat daher ein führender ausländischer Weltkonzern in Österreich eine Holdinggesellschaft errichtet, die Gewinnausschüttungen von einer schweizerischen Tochtergesellschaft bezieht, dann steht die Schachtelbefreiung gem § 10 Abs 2 KStG auch dann zu, wenn zwar der schweizerische Hauptsitz der Tochtergesellschaft überwiegend schädliche Passiveinkünfte erzielt, diese aber unter Einschluss der Einkünfte einer irischen Forschungsbetriebsstätte nur etwa 10 % des Einkommens der Tochtergesellschaft betragen. Nur dann, wenn die gewählte Gestaltung ausschließlich dazu dienen sollte, österr Abgaben zu umgehen, müsste das Vorliegen von Rechtsmissbrauch geprüft werden; denn im Fall von Rechtsmissbrauch müssen nach der Anordnung von § 22 BAO die Abgaben so erhoben werden, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. (SWI 2005, 197)