§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG - Eine Aktiengesellschaft kann die Vorsteuer auf Leistungen, die sie im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien bezogen hat (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), abziehen, sofern ihre Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen.