Die Autorin geht der Frage nach, ob die Übertragung von freiberuflichen Einkunftsquellen jedenfalls als Einbringung gemäß Art III UmgrStG zu qualifizieren ist und ob gegebenenfalls unbare Entnahmen getätigt werden können.
Die Autorin geht der Frage nach, ob die Übertragung von freiberuflichen Einkunftsquellen jedenfalls als Einbringung gemäß Art III UmgrStG zu qualifizieren ist und ob gegebenenfalls unbare Entnahmen getätigt werden können.