Gegen die Entscheidung des UFS zum Betreff, GZ RV 0279-L/04, wurde Amtsbeschwerde erhoben. Die Arbeit untersucht unter Aufarbeitung des einschlägigen Schrifttums einerseits, ob die UFS-Entscheidung tragfähig sei, und andererseits, wo noch ein klärendes Wort des Höchstgerichts wünschenswert wäre.